Als Schlosser in der Zeitarbeit mit einem unbefristeten Vertrag genießt du dieselben grundlegenden Arbeitnehmerrechte wie jeder andere Beschäftigte in Deutschland. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bildet dabei das rechtliche Fundament und schützt dich in Bereichen wie Lohn, Kündigung, Urlaub und Einsatzplanung. Die folgenden Fragen klären die wichtigsten Rechte, die du als Zeitarbeiter im Schlosserei- und Metallbereich kennen solltest.
Gilt das Equal-Pay-Prinzip auch bei unbefristetem Vertrag?
Ja, das Equal-Pay-Prinzip gilt grundsätzlich auch bei unbefristeten Zeitarbeitsverträgen. Nach dem AÜG hast du nach spätestens neun Monaten ununterbrochenen Einsatzes beim selben Kundenbetrieb Anspruch auf denselben Lohn wie vergleichbare Stammbeschäftigte dort. Tarifverträge können diese Frist zwar auf bis zu 15 Monate verlängern, aber auch dann muss eine schrittweise Lohnanpassung erfolgen.
Für Schlosser in der Zeitarbeit bedeutet das konkret: Wenn du dauerhaft in einem Betrieb eingesetzt wirst und dort Metallbauer oder Maschinenschlosser mit gleicher Tätigkeit mehr verdienen, steht dir nach Ablauf der Wartefrist dasselbe Gehalt zu. Viele Zeitarbeitgeber zahlen bereits ab dem ersten Tag tarifliche Löhne nach dem iGZ- oder BAP-Tarifvertrag, was eine solide Grundlage schafft. Beim Fachkräftemangel in der Zeitarbeit ist Equal Pay auch ein Instrument, um qualifizierte Fachkräfte zu halten.
Welche Kündigungsschutzrechte gelten für Schlosser in der Zeitarbeit?
Bei einem unbefristeten Zeitarbeitsvertrag greift nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), vorausgesetzt, der Zeitarbeitgeber beschäftigt mehr als zehn Mitarbeiter. Eine Kündigung muss dann sozial gerechtfertigt sein, also auf personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen beruhen. Willkürliche Kündigungen sind damit rechtlich angreifbar.
Ein wichtiger Punkt für Schlosser in der Zeitarbeit: Der Kündigungsschutz richtet sich gegen den Zeitarbeitgeber, nicht gegen den Kundenbetrieb. Wenn ein Einsatz endet, darf der Zeitarbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht einfach beenden, solange kein anerkannter Kündigungsgrund vorliegt. Die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten ebenfalls: Nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt die Frist einen Monat zum Monatsende, nach fünf Jahren zwei Monate und so weiter.
Was passiert mit dem Vertrag, wenn ein Einsatz beim Kunden endet?
Endet ein Einsatz beim Kundenbetrieb, bleibt dein unbefristeter Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitgeber vollständig bestehen. Du wirst nicht automatisch entlassen. Der Zeitarbeitgeber ist verpflichtet, dir einen neuen Einsatz zu vermitteln oder dich in der Zwischenzeit weiter zu beschäftigen und zu vergüten.
In der Praxis bedeutet das: Während der sogenannten Einsatzpause hast du weiterhin Anspruch auf dein vertraglich vereinbartes Gehalt. Der Zeitarbeitgeber trägt das wirtschaftliche Risiko der Nichtbeschäftigung, nicht du. Das ist einer der zentralen Unterschiede zwischen einem unbefristeten Zeitarbeitsvertrag und einem befristeten Projekteinsatz. Gerade im Bereich Zeitarbeit Schlosser, wo Aufträge saisonal oder projektgebunden schwanken können, ist dieser Schutz besonders wertvoll. Wichtig ist, dass du aktiv erreichbar bleibst und Angebote für neue Einsätze nicht grundlos ablehnst, da das arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann.
Haben Zeitarbeiter Anspruch auf Urlaub und Sozialleistungen?
Ja, als Zeitarbeiter mit unbefristetem Vertrag hast du vollen Anspruch auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Sozialversicherungsschutz und alle weiteren gesetzlichen Sozialleistungen. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage pro Jahr, viele Tarifverträge in der Zeitarbeitsbranche sehen darüber hinaus mehr Urlaubstage vor.
Konkret profitierst du als Zeitarbeit-Schlosser von folgenden Leistungen:
- Krankenversicherung: Du bist wie alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten abgesichert.
- Rentenversicherung: Deine Einsatzzeiten zählen als reguläre Beitragszeiten.
- Lohnfortzahlung: Bei Krankheit erhältst du bis zu sechs Wochen lang dein Gehalt vom Zeitarbeitgeber.
- Urlaubsabgeltung: Nicht genommener Urlaub wird bei Vertragsende ausgezahlt.
- Weihnachts- und Urlaubsgeld: Viele Tarifverträge regeln Sonderzahlungen, die auch für Zeitarbeiter gelten.
Die genaue Ausgestaltung hängt vom angewandten Tarifvertrag ab. Es lohnt sich, den eigenen Arbeitsvertrag und den geltenden Tarifvertrag genau zu lesen.
Darf der Zeitarbeitgeber einen Schlosser in jeden Betrieb schicken?
Der Zeitarbeitgeber darf dich grundsätzlich in verschiedene Kundenbetriebe entsenden, aber nicht ohne Grenzen. Der Einsatz muss im Rahmen deiner arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit liegen. Als Schlosser kannst du also nicht einfach für völlig branchenfremde Tätigkeiten eingesetzt werden, die nichts mit deiner Qualifikation zu tun haben.
Außerdem gibt es weitere gesetzliche Schranken:
- Streikbetriebe: Du darfst nicht in einen Betrieb entsandt werden, der sich im Arbeitskampf befindet, wenn deine Arbeit den Streik brechen würde.
- Arbeitssicherheit: Der Kundenbetrieb muss die gesetzlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz einhalten und dich entsprechend einweisen.
- Zumutbarkeit: Ein Einsatz, der eine unzumutbare Pendelzeit oder unzumutbare Arbeitsbedingungen mit sich bringt, kann abgelehnt werden.
- Überlassungshöchstdauer: Seit der AÜG-Reform darf ein Zeitarbeiter maximal 18 Monate ununterbrochen beim selben Kundenbetrieb eingesetzt werden, es sei denn, ein Tarifvertrag regelt etwas anderes.
Wenn du unsicher bist, ob ein geplanter Einsatz deinen vertraglichen Vereinbarungen entspricht, sprich offen mit deinem Zeitarbeitgeber darüber. Transparenz schützt beide Seiten.
Was tun, wenn Rechte als Zeitarbeiter nicht eingehalten werden?
Wenn deine Rechte als Zeitarbeiter Schlosser nicht eingehalten werden, hast du mehrere konkrete Handlungsmöglichkeiten. Der erste Schritt ist immer das direkte Gespräch mit dem Zeitarbeitgeber, um Missverständnisse auszuräumen. Bleiben Probleme ungelöst, stehen dir offizielle Stellen und rechtliche Wege offen.
Folgende Schritte können helfen:
- Schriftlich dokumentieren: Halte alle Verstöße, fehlenden Zahlungen oder Verstöße gegen Arbeitsbedingungen schriftlich fest, mit Datum und Beschreibung.
- Betriebsrat einschalten: Gibt es im Kundenbetrieb oder beim Zeitarbeitgeber einen Betriebsrat, ist dieser dein erster Ansprechpartner.
- Gewerkschaft kontaktieren: Bist du Mitglied einer Gewerkschaft wie der IG Metall, erhältst du dort rechtliche Unterstützung und Beratung.
- Zoll und Finanzkontrolle Schwarzarbeit: Bei Verstößen gegen Mindestlohn oder illegale Arbeitnehmerüberlassung kann die Behörde Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) eingeschaltet werden.
- Arbeitsgericht: Bei nicht ausgezahltem Lohn oder ungerechtfertigter Kündigung kannst du Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Die erste Instanz ist kostenfrei, auch wenn du verlierst.
Lass dich nicht einschüchtern: Das deutsche Arbeitsrecht schützt dich auch als Zeitarbeiter, und die Gerichte nehmen Verstöße gegen das AÜG ernst. Je besser du deine Rechte kennst, desto sicherer kannst du sie einfordern.
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