Ein Entleihbetrieb hat gegenüber Zeitarbeitern klare gesetzliche Pflichten, die im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verankert sind. Er muss Zeitarbeiter in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Schutzmaßnahmen und Gleichbehandlung genauso behandeln wie seine Stammbelegschaft. Die wichtigsten Fragen rund um Rechte, Schutz und Gleichstellung im Einsatzbetrieb beantwortet dieser Artikel.

Welche Rechte haben Zeitarbeiter gegenüber dem Entleihbetrieb?

Zeitarbeiter haben gegenüber dem Entleihbetrieb das Recht auf gleiche Arbeitsbedingungen wie die Stammbeschäftigten, auf Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen sowie auf vollständige Information über freie Stellen im Betrieb. Diese Rechte gelten unmittelbar ab dem ersten Einsatztag und sind gesetzlich nicht abdingbar.

Konkret bedeutet das: Der Entleihbetrieb muss Zeitarbeitern Zugang zu Kantinen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Transportmitteln und anderen betrieblichen Einrichtungen gewähren, sofern diese auch der Stammbelegschaft offenstehen. Darüber hinaus muss er über interne Stellenausschreibungen informieren, damit Zeitarbeiter die Möglichkeit haben, sich auf eine Festanstellung zu bewerben.

Ein weiteres wichtiges Recht ist das Recht auf eine korrekte Einweisung in die Arbeitstätigkeit. Der Entleihbetrieb übernimmt das sogenannte Direktionsrecht, also die Weisungsbefugnis im Alltag, und ist damit auch dafür verantwortlich, dass Zeitarbeiter wissen, was von ihnen erwartet wird. Wer als Zeitarbeit Fachkraft oder auch als Helfer eingesetzt wird, darf nicht ins Ungewisse geschickt werden.

Welche Schutzpflichten muss ein Entleihbetrieb erfüllen?

Der Entleihbetrieb ist verpflichtet, Zeitarbeiter in alle betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen einzubeziehen. Das umfasst Gefährdungsbeurteilungen, Sicherheitsunterweisungen, persönliche Schutzausrüstung und die Einhaltung aller relevanten Vorschriften zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, genau wie bei der eigenen Belegschaft.

Laut AÜG und dem Arbeitsschutzgesetz gilt: Sobald ein Zeitarbeiter den Betrieb betritt, ist der Entleihbetrieb für dessen Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortlich. Das Personaldienstleistungsunternehmen als formaler Arbeitgeber bleibt zwar arbeitsrechtlich zuständig, aber der Entleihbetrieb trägt die operative Verantwortung vor Ort.

  • Durchführung einer betriebsspezifischen Gefährdungsbeurteilung vor dem Einsatz
  • Bereitstellung aller notwendigen Schutzausrüstungen ohne zusätzliche Kosten für den Zeitarbeiter
  • Einweisung in Notfallpläne, Fluchtwege und betriebliche Sicherheitsregeln
  • Anpassung der Schutzmaßnahmen bei besonderen Tätigkeiten, etwa in der Industrie, auf See oder im Bereich erneuerbarer Energien
  • Meldung von Arbeitsunfällen an den Verleiher und die zuständige Berufsgenossenschaft

Gerade in Branchen wie der Schifffahrt oder der Offshore-Industrie, wo Offshore Elektriker und andere Fachkräfte unter anspruchsvollen Bedingungen arbeiten, sind diese Schutzpflichten besonders ernst zu nehmen.

Gilt das Equal-Treatment-Prinzip auch im Entleihbetrieb?

Ja, das Equal-Treatment-Prinzip gilt grundsätzlich auch im Entleihbetrieb. Es besagt, dass Zeitarbeiter in Bezug auf wesentliche Arbeitsbedingungen nicht schlechter gestellt werden dürfen als vergleichbare Stammbeschäftigte. Das schließt Arbeitszeiten, Pausen, Ruhezeiten und den Zugang zu betrieblichen Einrichtungen ein.

Beim Thema Equal Pay Zeitarbeit ist die Lage etwas differenzierter: Das Recht auf gleichen Lohn greift in der Regel nach neun Monaten ununterbrochenen Einsatzes beim selben Entleihbetrieb. Bis dahin kann durch einen gültigen Zeitarbeit Tarifvertrag, beispielsweise den iGZ Tarifvertrag, von der Gleichstellung beim Entgelt abgewichen werden.

Was aber immer gilt, unabhängig vom Tarifvertrag:

  • Gleiche Arbeitszeiten und Pausenregelungen wie die Stammbelegschaft
  • Gleicher Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen
  • Keine Diskriminierung bei der Arbeitszuweisung
  • Recht auf Information über freie Stellen im Betrieb

Wer seine Zeitarbeit Rechte kennt, kann gezielt nachfragen, wenn etwas nicht stimmt.

Was passiert, wenn der Entleihbetrieb seine Pflichten verletzt?

Verletzt ein Entleihbetrieb seine gesetzlichen Pflichten gegenüber Zeitarbeitern, können arbeitsrechtliche, ordnungswidrigkeitsrechtliche und in schweren Fällen auch strafrechtliche Konsequenzen folgen. Zeitarbeiter haben das Recht, Verstöße zu melden und Schadensersatz zu fordern.

In der Praxis bedeutet das konkret:

  • Verstöße gegen den Arbeitsschutz können zu Bußgeldern und behördlichen Auflagen führen. Die zuständige Aufsichtsbehörde, in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt oder die Berufsgenossenschaft, kann Kontrollen durchführen und Sanktionen verhängen.
  • Verletzung der Gleichbehandlungspflicht kann Schadensersatzansprüche des Zeitarbeiters auslösen, die über den Verleiher geltend gemacht werden können.
  • Vorenthalten von Gemeinschaftseinrichtungen ist ebenfalls ein Rechtsverstoß, der gemeldet werden kann.

Wichtig zu wissen: Auch bei einer Zeitarbeit befristet angelegten Beschäftigung gelten alle Schutzrechte in vollem Umfang. Die Dauer des Einsatzes ändert nichts an der Pflichtenlage des Entleihbetriebs. Wer sich unsicher ist, ob ein Verstoß vorliegt, sollte frühzeitig das Gespräch suchen, am besten mit dem Verleiher als erstem Ansprechpartner.

Wer ist Ansprechpartner bei Problemen im Entleihbetrieb?

Bei Problemen im Entleihbetrieb ist der Personaldienstleister als formaler Arbeitgeber der erste und wichtigste Ansprechpartner. Er kann zwischen Zeitarbeiter und Entleihbetrieb vermitteln, rechtliche Fragen klären und bei Bedarf eingreifen. Zusätzlich stehen der Betriebsrat des Entleihbetriebs sowie externe Stellen wie Gewerkschaften und Behörden zur Verfügung.

Die Zuständigkeiten im Überblick:

  • Der Verleiher (Personaldienstleister): Erster Kontakt bei allen arbeitsrechtlichen Fragen, Konflikten mit dem Entleihbetrieb oder Unsicherheiten zu Rechten und Pflichten
  • Betriebsrat des Entleihbetriebs: Hat ein Informations- und Mitspracherecht bei der Beschäftigung von Zeitarbeitern und kann bei Problemen vor Ort unterstützen
  • Gewerkschaften: Bieten rechtliche Beratung und Unterstützung, besonders bei Fragen zum Zeitarbeit Tarifvertrag oder zum Kündigungsschutz
  • Bundesagentur für Arbeit / Zoll: Zuständig bei Verdacht auf illegale Arbeitnehmerüberlassung oder Verstöße gegen das AÜG

Niemand muss Probleme stillschweigend hinnehmen, egal ob es um Sicherheitsmängel, fehlende Einweisung oder Ungleichbehandlung geht. Wer seine Zeitarbeit Erfahrungen teilt und Probleme aktiv anspricht, trägt dazu bei, dass Missstände behoben werden.

So unterstützt FTT Personnel Zeitarbeiter im Einsatz

Als erfahrener Personaldienstleister mit Sitz in Emden und Bremerhaven steht FTT Personnel seinen Zeitarbeitern nicht nur auf dem Papier zur Seite. Wir verstehen, dass der Einstieg in einen neuen Betrieb Fragen aufwirft, und wir sorgen dafür, dass unsere Mitarbeiter von Anfang an wissen, woran sie sind.

Was FTT Personnel für Sie als Zeitarbeiter konkret leistet:

  • Transparente Aufklärung über Ihre Rechte gegenüber dem Entleihbetrieb vor dem ersten Einsatztag
  • Persönlicher Ansprechpartner bei Problemen, Fragen oder Konflikten im Einsatzbetrieb
  • Faire Vergütung auf Basis gültiger Tarifverträge, inklusive klarer Regelungen zu Equal Pay
  • Einsätze in attraktiven Branchen wie Schifffahrt, Offshore, Industrie und Logistik, auch für Quereinsteiger und Berufsrückkehrer
  • Schnelle Vermittlung ohne unnötige Hürden, denn bei uns gilt: Anpacken statt Schnacken!

Bereit für den nächsten Schritt? Jetzt Job finden und gemeinsam mit FTT Personnel auf Erfolgskurs gehen.