Zeitarbeiter haben nach neun Monaten ununterbrochenem Einsatz beim selben Entleiher Anspruch auf Equal Pay. Ab diesem Zeitpunkt müssen sie genauso entlohnt werden wie vergleichbare Stammbeschäftigte des Unternehmens. Diese Regelung gilt seit der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und schützt Zeitarbeitnehmer vor dauerhafter Lohnbenachteiligung. Die folgenden Abschnitte klären die wichtigsten Fragen rund um Equal Pay in der Zeitarbeit.

Nach wie vielen Monaten gilt Equal Pay in der Zeitarbeit?

Der gesetzliche Anspruch auf Equal Pay in der Zeitarbeit entsteht nach neun Monaten kontinuierlichem Einsatz beim selben Entleihunternehmen. Ab dem ersten Tag des zehnten Monats muss der Zeitarbeiter dasselbe Arbeitsentgelt erhalten wie ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer im Betrieb. Grundlage ist das reformierte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

Die neun Monate beziehen sich auf die tatsächliche Einsatzdauer bei einem einzigen Entleiher, nicht auf die Gesamtbeschäftigungszeit beim Zeitarbeitsunternehmen. Wer also nacheinander bei verschiedenen Unternehmen eingesetzt wird, beginnt die Frist jedes Mal neu. Entscheidend ist der ununterbrochene Einsatz am selben Ort.

Das Gesetz definiert „gleiches Arbeitsentgelt“ dabei recht umfassend: Es umfasst nicht nur den Grundlohn, sondern auch Zulagen, Boni, Urlaubsgeld und andere geldwerte Leistungen, die Stammbeschäftigte regulär erhalten.

Was bedeutet Equal Pay konkret für den Lohn?

Equal Pay bedeutet, dass ein Zeitarbeiter ab dem zehnten Einsatzmonat denselben Gesamtverdienst erhalten muss wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer, der direkt beim Entleiher angestellt ist. Der Vergleich bezieht sich auf eine Person mit ähnlicher Qualifikation, Tätigkeit und Berufserfahrung im selben Betrieb.

In der Praxis kann das einen spürbaren Unterschied machen. Zeitarbeitnehmer verdienen in vielen Branchen zunächst weniger als Stammbeschäftigte. Mit Equal Pay schließt sich diese Lücke automatisch. Zum vergleichbaren Arbeitsentgelt zählen unter anderem:

  • Grundgehalt und Stundenlohn
  • Schichtzulagen und Überstundenzuschläge
  • Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Prämien und leistungsbezogene Boni

Der Zeitarbeiter muss aktiv nachfragen oder vergleichen, was Stammbeschäftigte erhalten. Ein Blick in den geltenden Haustarifvertrag des Entleihers oder ein offenes Gespräch mit dem Personaldienstleister hilft dabei, den korrekten Vergleichslohn zu ermitteln.

Können Tarifverträge den Equal-Pay-Anspruch verschieben?

Ja, durch einen Branchenzuschlagstarifvertrag kann der Equal-Pay-Zeitpunkt auf bis zu 15 Monate verlängert werden. Voraussetzung ist, dass der Zeitarbeiter einem anerkannten Tarifvertrag unterliegt, der stufenweise Lohnanpassungen vorsieht. Der weit verbreitete iGZ-Tarifvertrag ist ein solches Instrument.

Das Modell funktioniert so: Statt sofort nach neun Monaten auf das volle Niveau des Stammpersonals zu springen, sieht der Tarifvertrag schrittweise Zuschläge vor. Je länger der Einsatz dauert, desto höher wird der Branchenzuschlag. Nach spätestens 15 Monaten muss jedoch in jedem Fall das vollständige Equal-Pay-Niveau erreicht sein.

Wichtig für Zeitarbeiter: Nicht jeder Tarifvertrag enthält solche Branchenzuschläge. Und selbst wenn ein Tarifvertrag gilt, muss er für die Verlängerung der Frist ausdrücklich anerkannt und korrekt angewendet werden. Wer unsicher ist, ob sein Tarifvertrag diese Bedingungen erfüllt, kann sich an die zuständige Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.

Was passiert, wenn der Einsatz kurz unterbrochen wird?

Eine kurze Unterbrechung des Einsatzes beim selben Entleiher setzt die Neun-Monats-Frist nicht automatisch zurück. Unterbrechungen von bis zu drei Monaten gelten als unschädlich, wenn der Zeitarbeiter danach beim selben Entleiher weiterbeschäftigt wird. Die Einsatzzeiten werden dann zusammengerechnet.

Diese Regelung soll verhindern, dass Arbeitgeber den Equal-Pay-Anspruch durch kurze, bewusst eingebaute Pausen umgehen. Ein Beispiel: Wer acht Monate bei einem Unternehmen arbeitet, dann zwei Monate pausiert und anschließend zurückkehrt, beginnt nicht bei null. Die bisherigen acht Monate werden angerechnet.

Dauert die Unterbrechung jedoch länger als drei Monate, beginnt die Frist tatsächlich neu. Hier lohnt es sich, genau auf die Vertragslage zu achten und Einsatzzeiträume schriftlich festzuhalten. Wer seine Zeiten dokumentiert, ist im Streitfall deutlich besser aufgestellt.

Wie können Zeitarbeiter ihren Equal-Pay-Anspruch durchsetzen?

Zeitarbeiter können ihren Equal-Pay-Anspruch zunächst direkt beim Zeitarbeitsunternehmen geltend machen, indem sie schriftlich auf die Überschreitung der Neun-Monats-Grenze hinweisen und eine Lohnanpassung fordern. Bleibt die Reaktion aus, stehen weitere Wege offen.

Konkret empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  1. Einsatzzeiten dokumentieren: Alle Arbeitseinsätze beim betreffenden Entleiher schriftlich festhalten, inklusive Anfangs- und Enddaten.
  2. Vergleichslohn ermitteln: Beim Entleiher oder über den Betriebsrat erfragen, was vergleichbare Stammbeschäftigte verdienen.
  3. Schriftliche Anfrage stellen: Den Personaldienstleister schriftlich und mit Fristsetzung zur Lohnanpassung auffordern.
  4. Gewerkschaft einschalten: Gewerkschaften wie die IG Metall oder ver.di bieten Beratung und Unterstützung bei der Durchsetzung von Lohnansprüchen.
  5. Arbeitsgericht anrufen: Wenn alle anderen Wege scheitern, kann der Anspruch vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden. Die Chancen stehen bei klarer Faktenlage gut.

Zu beachten ist außerdem die tarifliche oder vertragliche Ausschlussfrist: Viele Arbeitsverträge sehen vor, dass Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen. Wer zu lange wartet, riskiert, seinen Anspruch zu verlieren.

So unterstützt FTT Personnel bei Equal Pay und fairen Arbeitsbedingungen

Faire Entlohnung ist kein Bonbon, sondern ein gesetzliches Recht. Bei FTT Personnel wird Equal Pay nicht als lästige Pflicht, sondern als Selbstverständlichkeit behandelt. Als inhabergeführter Personaldienstleister mit Standorten in Emden und Bremerhaven legen wir großen Wert auf Transparenz und klare Kommunikation, besonders gegenüber Zeitarbeitnehmern, die neu einsteigen oder nach einer Pause zurückkehren.

Was FTT Personnel konkret bietet:

  • Klare Vertragsgestaltung mit nachvollziehbaren Einsatzzeiten und Lohnentwicklungen
  • Anwendung anerkannter Tarifverträge, darunter der iGZ-Tarifvertrag mit Branchenzuschlägen
  • Persönliche Ansprechpartner, die Equal-Pay-Fragen direkt und unkompliziert beantworten
  • Einsätze in Branchen mit fairen Marktlöhnen, etwa in der maritimen Industrie und den erneuerbaren Energien
  • Niedrige Einstiegshürden für Quereinsteiger und Wiedereinsteiger, mit klarem Blick auf die Lohnentwicklung

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